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Tarife

Taxitarif Krems/Donau

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 16. Juli 2018 aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2017, verordnet:
Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes
für das Taxi-Gewerbe im Stadtgebiet von Krems an der Donau.

§ 1

Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im Ortsgebiet
von Krems an der Donau.

§ 2

(1) Die Grundtaxe beträgt …………………………………………………………………… € 3,40
(2) Die Streckentaxe für je begonnene 75 m beträgt ………………………………………. € 0,10
(3) Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt für je begonnene 12,5 Sekunden ………………….. € 0,10
(4) Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken
(für Gepäck ab 25 kg, sperriges Gepäck) beträgt ………………………………………. € 0,90

§ 3

(1) Für Fahrten, die im Tarifgebiet beginnen und außerhalb des Tarifgebietes enden, darf (ab Ortstafel Krems) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine
Richtung gefordert werden.
(2) Für Fahrten, die außerhalb des Tarifgebietes beginnen, darf (bis Ortstafel Krems) die doppelte
Streckentaxe gemäß § 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung gefordert werden.

§ 4

Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen
ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.

§ 5

Für Fahrten aufgrund besonderer Anlässe (Firmungen, Hochzeiten, Begräbnisse und Krankentransporte) sowie für Fahrten von Anrufsammeltaxis und Citytaxis im Sinne des § 12 Abs. 6 der NÖ TaxiBetriebsordnung, LGBl. 7001/20-4, gilt freie Vereinbarung.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt
Krems an der Donau vom 6. März 2014, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 6/2014 vom
31. März 2014, außer Kraft.